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APAB-IFV · APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

§ 4 APAB-IFV

In KraftAmtlicher Text

Als Beitrag gemäß § 2 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 2 Z 2 errechneten Gesamtbetrag.