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Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentati · Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026

§ 2 Abgeltungsverordnung BildungsdokumentatiFälligkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.