EKPV · Eltern-Kind-Pass-Verordnung
§ 13 EKPVSpezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
3. Unterabschnitt Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
(1) Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf
1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
4. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.
(3) Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.