ABBergV · Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
ABBergV Art. 25Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landesrechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.