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AbwAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

AbwAG Art. 15Ordnungswidrigkeiten

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2.

entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.