AbwAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
AbwAG Art. 15Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften; Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.