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ADLV · Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

ADLV Art. 3Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

In KraftAmtlicher Text

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen: 1.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

2.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.