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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV Art. 8Verteilung der Gemeinkosten

Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.