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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG Art. 57Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien

In KraftAmtlicher Text

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.