AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 57Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.