AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG Art. 64Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
Abschnitt 9 Milchstatistik
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.