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AktG · Aktiengesetz

AktG Art. 133Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

Vierter Unterabschnitt Stimmrecht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.