AktG Art. 14Zuständigkeit
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.