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AktG · Aktiengesetz

AktG Art. 248aBekanntmachungen zur Anfechtungsklage

Erster Unterabschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.