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AktG · Aktiengesetz

AktG Art. 320aWirkungen der Eingliederung

Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften

In KraftAmtlicher Text

Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.