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AMPreisV · Arzneimittelpreisverordnung

AMPreisV Art. 2Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. Abweichend von Satz 1 ist die Gewährung von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig, wenn hierdurch der bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels erhobene Preis niedriger ist als die Summe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers, des in Satz 1 genannten Festzuschlags und der Umsatzsteuer.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis 0,84 Euro

21,0 Prozent

(Spanne 17,4 Prozent),

von 0,89 Euro

bis 1,70 Euro

20,0 Prozent

(Spanne 16,7 Prozent),

von 1,75 Euro

bis 2,56 Euro

19,5 Prozent

(Spanne 16,3 Prozent),

von 2,64 Euro

bis 3,65 Euro

19,0 Prozent

(Spanne 16,0 Prozent),

von 3,76 Euro

bis 6,03 Euro

18,5 Prozent

(Spanne 15,6 Prozent),

von 6,21 Euro

bis 9,10 Euro

18,0 Prozent

(Spanne 15,3 Prozent),

von 10,93 Euro

bis 44,46 Euro

15,0 Prozent

(Spanne 13,0 Prozent),

von 55,59 Euro

bis 684,76 Euro

12,0 Prozent

(Spanne 10,7 Prozent),

ab 684,77 Euro

3,0 Prozent

zuzüglich 61,63 Euro.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro

0,18 Euro,

von 1,71 Euro bis 1,74 Euro

0,34 Euro,

von 2,57 Euro bis 2,63 Euro

0,50 Euro,

von 3,66 Euro bis 3,75 Euro

0,70 Euro,

von 6,04 Euro bis 6,20 Euro

1,12 Euro,

von 9,11 Euro bis 10,92 Euro

1,64 Euro,

von 44,47 Euro bis 55,58 Euro

6,67 Euro.