ApBetrO · Verordnung über den Betrieb von Apotheken
ApBetrO Art. 13Behältnisse
Zweiter Abschnitt Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind und die daher für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.