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ApBetrO · Verordnung über den Betrieb von Apotheken

ApBetrO Art. 13Behältnisse

Zweiter Abschnitt Der Betrieb von öffentlichen Apotheken

In KraftAmtlicher Text

Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur primäre Verpackungsmaterialien verwendet werden, die gewährleisten, dass die Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen oder chemischen Veränderungen geschützt sind und die daher für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.