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ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG Art. 113Berichterstattung

Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.