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ARegV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

ARegV Art. 3Beginn und Dauer der Regulierungsperioden

Abschnitt 1 Regulierungsperioden

In KraftAmtlicher Text

(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres.

(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.