ASG Art. 37Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Siebter Abschnitt Schlussvorschriften
Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.