AsylG Art. 17Sprachmittler
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.