Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ATA-OTA-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-APrV Art. 47Zeugnis über die staatliche Prüfung

Unterabschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1.

die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.

die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.

die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.

die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.