ATA-OTA-APrV Art. 94Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.