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ATA-OTA-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-APrV Art. 94Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.