ATA-OTA-G Art. 51Anpassungslehrgang
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)