AtSKostV · Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtSKostV Art. 8Verjährung
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.