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AtZüV · Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz

AtZüV Art. 2Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

In KraftAmtlicher Text

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5 1.

eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),

2.

eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder

3.

eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)

durchgeführt.