AufenthG Art. 18aFachkräfte mit Berufsausbildung
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.