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AusbEignV 2009 · Ausbilder-Eignungsverordnung

AusbEignV 2009 Art. 2Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

In KraftAmtlicher Text

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.

Ausbildung durchführen und

4.

Ausbildung abschließen.