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AuslSchuldAbkAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG Art. 29

III. Anpassung von inländischen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.