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AUV · Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

AUV Art. 9Zwischenlagern von Umzugsgut

Unterabschnitt 1 Beförderung und Lagerung des Umzugsguts

In KraftAmtlicher Text

(1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die berechtigte Person den Grund für das Zwischenlagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte Person vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.

(2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.