BörsG Art. 49Strafvorschriften
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.