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BörsG · Börsengesetz

BörsG Art. 49Strafvorschriften

Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.