BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
BAföG Art. 26Umfang der Vermögensanrechnung
Abschnitt V Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt V Vermögensanrechnung
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.