BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
BAföG Art. 54Rechtsweg
Abschnitt IX Verfahren
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Abschnitt IX Verfahren
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.