BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
BArchG Art. 2Organisation des Bundesarchivs
Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde untersteht.