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BBergG · Bundesberggesetz

BBergG Art. 26Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde

Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1.

die Vereinigung unzulässig ist,

2.

die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder

3.

der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.