BBergG Art. 43Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Zweiter Abschnitt Gewinnung
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Gewinnung
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.