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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 20Bundesbesoldungsordnungen A und B

Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten

In KraftAmtlicher Text

Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.