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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 104Übertragung von Zuständigkeiten

Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.