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BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

BDSG Art. 52Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

In KraftAmtlicher Text

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.