BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BeschV Art. 39Ordnungswidrigkeiten
Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.