BetrAVG · Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrAVG Art. 26
Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.