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BetrPrämDurchfV · Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

BetrPrämDurchfV Art. 20Zuständige Verwaltungsbehörde

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.