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BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG Art. 24Erlöschen der Mitgliedschaft

Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats

In KraftAmtlicher Text

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1.

Ablauf der Amtszeit,

2.

Niederlegung des Betriebsratsamtes,

3.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

4.

Verlust der Wählbarkeit,

5.

Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,

6.

gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.