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BeurkG · Beurkundungsgesetz

BeurkG Art. 1Geltungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.

(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5, entsprechend.