BeurkG Art. 28Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.