BeurkG Art. 52Vollstreckbare Ausfertigungen
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.