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BeurkG · Beurkundungsgesetz

BeurkG Art. 72Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

In KraftAmtlicher Text

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.