BeurkG Art. 72Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.