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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 16Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.