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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 7Auflösend bedingte Lasten

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.