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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1042Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen

In KraftAmtlicher Text

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.