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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1085Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.