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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1218Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.